§1 Allgemeines
(1) Die nachfolgenden allgemeinen Vertragsbedingungen finden ergänzend auf die zwischen uns und dem Besteller getroffenen Vereinbarungen, die in unserer Auftragsbestätigung niedergelegt sind, Anwendung. Ergänzend gelten die Regelungen der VOB/B.
(2) Abweichende Bedingungen des Bestellers haben keine Gültigkeit.
§2 Vertragsschluss
(1) Unsere Angebote sind freibleibend. Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend. An Maßzeichnungen, Skizzen, Dateien und Unterlagen behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor.
(2) Mit der Bestellung der Ware/Leistung erklärt der Besteller verbindlich die Ware/Leistung erwerben zu wollen. Die Annahme erfolgt durch Übersendung einer Auftragsbestätigung oder Erbringung der Lieferung/Leistung.
§ 3 Preise
(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise frei Baustelle. Wir nennen Nettopreise ohne MwSt.
(2) Wir behalten uns das Recht vor, bei Verträgen mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als sechs Monaten die Preise entsprechend den eingetretenen Kostensteigerungen zu erhöhen.
§ 4 Lieferzeiten/Ausführung
(1) Liefertermine sind unverbindlich. Es sei denn, es gibt einen ausdrücklich von Luft- und Wärmetechnik Salzburg Ges.m.b.H. bestätigten Termin.
(2) Spätestens mit der Auftragsbestätigung werden dem Besteller die Montagevoraussetzungen mitgeteilt. Entstehende Zusatzkosten, die durch bauseits nicht vorliegenden Voraussetzungen entstehen, sind vom Besteller auf Grundlage unserer Nachweise zu erstatten.
(3) Unsere Preise (auch bei Pauschalierung) sind auf Grundlage regulärer Arbeitszeiten (Montag – Freitag von 07.00 Uhr – 20.00 Uhr) kalkuliert. Sollten die Arbeitszeiten aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, zu anderen Zeiten stattfinden, sind wir berechtigt die dadurch entstehenden Zusatzkosten gesondert in Rechnung zu stellen.
§5 Gefahrenübergang bei Sichtabnahme/Abnahme
(1) Wir sind berechtigt nach Abschluss eines Bauabschnitts eine Sichtabnahme auf Vollständigkeit und Sauberkeit zu verlangen. Nach Sichtabnahme geht die Gefahr einer Beschädigung oder Zerstörung auf den Besteller über.
(2) Die Abnahme erfolgt gemäß §12 VOB/B. Sie gilt auf jeden Fall als erfolgt, wenn die von uns gelieferte Anlage in Betrieb geht.
§6 Eigentumsvorbehalt
(1) Von uns gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum
(2) Bis zum Eigentumsübergang hat der Besteller den Vorbehaltsgegenstand gegen Abhandenkommen, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern. Der Besteller tritt schon jetzt alle Rechte aus den diesbezüglichen Versicherungsverträgen und seine Ansprüche gegen deren Versicherer an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an.
(3) Der Besteller darf den Vorbehaltsgegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen hat uns der Besteller unverzüglich zu benachrichtigen. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme des Vorbehaltsgegenstandes nach Mahnung berechtigt. Dies gilt auch, wenn beim Besteller Überschuldung oder Zahlungseinstellung vorliegen, die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt wird oder sonst eine wesentliche Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse eintritt. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie eine Pfändung des Vorbehaltsgegenstandes durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.
(4) Der Besteller ist berechtigt, den Vorbehaltsgegenstand im ordentlichen Geschäftsgang zu seinen normalen Bedingungen weiter zu veräußern. Für den Fall der Weiterveräußerung werden uns schon jetzt die Forderungen des Bestellers aus Weiterveräußerung in Höhe unseres Rechnungswertes abgetreten. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, wird Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt, liegen beim Besteller Überschuldung, Zahlungseinstellung oder sonst eine wesentliche Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse vor, so erlöschen die Berechtigung zur Weiterveräußerung und die Einziehungsermächtigung. In diesem Fall können wir ferner von unserer unberührt gebliebenen Befugnis, die abgetretenen Forderungen selbst einzuziehen, Gebrauch machen und vom Besteller verlangen, seinen Schuldnern die Abtretung mitzuteilen. Ungeachtet dessen können wir jederzeit verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht und die dazugehörigen Unterlagen aushändigt.
(5) Verarbeitung oder Umbildung des Vorbehaltsgegenstandes durch den Besteller werden stets für uns vorgenommen. Wird der Vorbehaltsgegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Vorbehaltsgegenstandes zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstandene Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für andere Vorbehaltsgegenstände (s.o.).
(6) Wird der Vorbehaltsgegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen so verbunden, dass er wesentlicher Bestandteil einer einheitlichen Sache wird, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Vorbehaltsgegenstandes zu den anderen verbundenen Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung. Erfolgt die Verbindung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Miteigentum für uns. Die Bestimmungen über die Verbindung gelten für den Fall der Vermischung oder Vermengung entsprechend. Für die durch Vermischung, Vermengung oder Verbindung entstehenden neuen Sachen gilt im Übrigen das Gleiche wie für sonstige Vorbehaltsgegenstände (s.o.).
(7) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.
§7 Zahlungsbedingungen
(1) Sofern nicht anders vereinbart, ist der vereinbarte Preis wie folgt fällig:
• 50% bei Montagebeginn
• 40% bei Montageende
• 10% nach Inbetriebnahme
Zahlungsziel : 14 Tage 2% Skonto oder 30 Tage netto
(2) Ist der Besteller mit einer Zahlung im Verzug, ist Luft- und Wärmetechnik Salzburg Ges.m.b.H. unbeschadet weitergehender Schadensersatzansprüche, berechtigt, die Arbeitsaufnahme bzw. die Fortsetzung der Arbeiten zu Verweigern. Durch die Neuaufnahme entstehende Zusatzkosten hat der Besteller vor Arbeitsaufnahme an uns zu zahlen.
(3) Aufrechnungs- bzw. Zurückbehaltungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder von uns anerkannt sind.
(4) Ein Skonto ist nur zulässig, wenn die Zahlungen innerhalb der vereinbarten Skontofrist eingegangen sind.
§8 Gerichtsstand/Sonstiges
(1) Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Schriftform. Die Schriftform wird auch durch eine E-Mail gewahrt.
(2) Sollten einzelne Regelungen dieser AGB`s ungültig sein, wird dadurch der Vertrag im Übrigen nicht berührt.
(3) Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Salzburg. Wir sind berechtigt, den Besteller auch an dessen Gerichtsstand zu verklagen.
Luft- und Wärmetechnik Salzburg Ges.m.b.H.
Willibald-Hauthaler-Straße 23
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T. 0043-662-848375 F. 0043-662-840108
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Stand: 15.02.2020